Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.06.2006

Rechtsprechung
   BFH, 12.06.2006 - I B 109/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14543
BFH, 12.06.2006 - I B 109/05 (https://dejure.org/2006,14543)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2006 - I B 109/05 (https://dejure.org/2006,14543)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2006 - I B 109/05 (https://dejure.org/2006,14543)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1853
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Auszug aus BFH, 12.06.2006 - I B 109/05
    Eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

    Für die Frage, ob das FG seine Ermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt hat, ist von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auszugehen (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 787).

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 12.06.2006 - I B 109/05
    b) Wie vom Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes Abbruchkosten als Betriebsausgaben abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat.
  • BFH, 13.04.2010 - IX R 16/09

    Bedingte Abbruchabsicht

    In die Würdigung, ob es im Einzelfall dem Steuerpflichtigen gelungen ist, die Vermutung einer Abbruchabsicht zu widerlegen, hat das FG als Tatsacheninstanz die gesamten Umstände des Streitfalls einzubeziehen (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2006 I B 109/05, BFH/NV 2006, 1853).
  • FG Hessen, 10.09.2014 - 4 K 101/12

    Abbruchabsicht; Abbruchverpflichtung; Bilanzierung; Gebäude; Vollamortisation;

    Abgesehen davon hat der Bundesfinanzhof - wenn auch ohne Bezugnahme auf den Wortlaut des § 255 Abs. 2 HGB - auch in Entscheidungen, die Streitjahre nach der Einführung des § 255 Abs. 2 HGB betrafen, die Rechtsgrundsätze des Großen Senats weiterhin angewendet und die Abbruchabsicht für die Frage der Behandlung des Restbuchwerts zumindest konkludent für entscheidungserheblich erachtet (vgl. zum Jahr 1995 der BFH-Beschluss vom 12. Juni 2006 - I B 109/05 -, BFH/NV 2006, 1853).
  • BFH, 04.04.2007 - I B 74/06

    NZB: Verfahrensmangel, Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Ob der Kaufpreis für die Anteile der G, selbst wenn dieser durch negative Ertragserwartungen beeinflusst worden wäre, vom insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 I B 109/05, BFH/NV 2006, 1853) überhaupt zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, kann danach dahingestellt bleiben.
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Rechtsprechung
   BFH, 09.06.2006 - VIII B 226/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15001
BFH, 09.06.2006 - VIII B 226/05 (https://dejure.org/2006,15001)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2006 - VIII B 226/05 (https://dejure.org/2006,15001)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2006 - VIII B 226/05 (https://dejure.org/2006,15001)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1853
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.09.1994 - III B 81/93

    Aussetzung gerichtlicher Verfahren über Änderung bestandskräftiger

    Auszug aus BFH, 09.06.2006 - VIII B 226/05
    Demgemäß besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren --wie hilfsweise geltend gemacht-- auszusetzen (zu Fragen der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1994 III B 37/90, BFHE 175, 96, BStBl II 1994, 795; vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949; Lange in HHSp, § 116 Rz. 231).
  • BFH, 28.07.1994 - III B 37/90

    Die Frage, ob der Kinderlastenausgleich 1987 für Eltern mit zwei Kindern

    Auszug aus BFH, 09.06.2006 - VIII B 226/05
    Demgemäß besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren --wie hilfsweise geltend gemacht-- auszusetzen (zu Fragen der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1994 III B 37/90, BFHE 175, 96, BStBl II 1994, 795; vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949; Lange in HHSp, § 116 Rz. 231).
  • BFH, 29.01.1999 - III B 108/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - Ehegattenarbeitsverhältnis - Urteilskritik

    Auszug aus BFH, 09.06.2006 - VIII B 226/05
    Abgesehen davon, dass die Vorinstanz in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt seien, verkennt der Vortrag, dass es sich hierbei um eine nicht begründungsbedürftige Nebenentscheidung handelt (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 III B 108/98, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 109; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz. 283; § 119 FGO Rz. 335; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Tz. 79).
  • BFH, 05.06.2013 - XI B 116/12

    Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät - Keine

    Im Übrigen braucht das FG die Nichtzulassung der Revision (als solche) --die darin liegt, dass das Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung enthält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333; vom 24. November 2010 II B 9/10, BFH/NV 2011, 441, Rz 11, m.w.N.)-- nicht zu begründen; es handelt sich um eine nicht begründungsbedürftige Nebenentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2006 VIII B 226/05, BFH/NV 2006, 1853; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 283).
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